a) Rechtliche Grundlagen

 

Rz. 47

Nach Zustellung der Anklageschrift hat der Angeschuldigte im Zwischenverfahren gem. § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt und er noch keinen Verteidiger beauftragt hat. Über das Antragsrecht ist der Angeschuldigte zu belehren.

Allerdings kann sich die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch bereits während des Vorverfahrens nach Eröffnung des Tatvorwurfs und vor der ersten Vernehmung zur Sache gem. § 141 Abs. 1 StPO auf ausdrücklichen Antrag des Beschuldigten hin ergeben.

Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits die Beiordnung eines Pflichtverteidigers unabhängig vom Antrag des Beschuldigten zu beantragen, wenn im Fall der notwendigen Verteidigung die Voraussetzungen des § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–3 StPO gegeben sind, vgl. § 142 Abs. 2 StPO.

 

Rz. 48

Der Rechtsanwalt selbst hat keinen Anspruch auf Bestellung zum Pflichtverteidiger. Ein Beiordnungsantrag ist daher im Namen des Mandanten zu stellen, dessen Wünschen vom Gericht "möglichst" Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen des Antrags auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist die bedingte Niederlegung eines etwaig erteilten Wahlmandats erforderlich, da der Antrag ansonsten mit der Begründung abgelehnt werden könnte, dass ein (fort)bestehendes Wahlverteidigungsverhältnis gegeben ist. Ein weiterer Vorteil einer solchen bedingten Niederlegung des Wahlmandats ist, dass der Beschuldigte für den Fall der Ablehnung durch das Gericht weiterhin durch einen Verteidiger vertreten wird.

b) Muster: Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger

 

Rz. 49

Muster 41.9: Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger

 

Muster 41.9: Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger

An das Amtsgericht (im Vorverfahren: die Staatsanwaltschaft) _____

Az. _____

In der Strafsache gegen _____ stelle ich namens und im Auftrag meines Mandanten den Antrag, ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Für den Fall meiner Beiordnung lege ich das Wahlmandat nieder.

Begründung:

Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gem. _____ liegen vor, da _____ (Darlegen des Beiordnungsgrundes).

Wichtige Gründe i.S.d. § 142 Abs. 5 StPO, die einer Beiordnung entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.

(Rechtsanwalt)

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