Rz. 204

Gemäß § 117 StPO kann der Beschuldigte, solange er in Untersuchungshaft ist, jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist. Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate gedauert hat und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate vergangen sind, § 118 Abs. 3 StPO.

Dies erfordert beim Antrag auf Haftprüfung die Entscheidung dazu, ob statt der mündlichen Haftprüfung im Einzelfall nicht eine schriftliche Haftprüfung durchgeführt werden kann und soll, um das jederzeitige Recht auf Durchführung einer mündlichen Haftprüfung zu wahren. Das schriftliche Haftprüfungsverfahren kann insbesondere zur Anwendung kommen, wenn sich der Beschuldigte in der mündlichen Haftprüfung weder zum dringenden Tatverdacht noch zu den Haftgründen äußern will, aber zu einem oder beiden Punkten ein schriftlicher Vortrag ausreichend ist, um den Fortbestand des Haftbefehls zu erschüttern. Zumeist ist aber vom schriftlichen Haftprüfungsverfahren abzuraten, weil der Haftrichter sich in mündlicher Verhandlung ein besseres Bild vom Beschuldigten, von seiner Glaubwürdigkeit, der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung zum dringenden Tatverdacht und den Haftgründen machen kann. Außerdem fällt es dem Haftrichter möglicherweise leichter, einen Haftbefehl im schriftlichen Verfahren aufrechtzuerhalten, als wenn ihm die Person in ihrer Not und Erschütterung angesichts des Freiheitsentzugs gegenübersitzt.

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