Rz. 147
Im Rahmen eines gegen Herrn A eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nahmen ihm die Beamten der Kriminalpolizei unter Berufung auf § 81b Alt. 2 StPO Fingerabdrücke ab. Der Vergleich mit den am Tatort gefundenen Fingerabdrücken ergab, dass eine Tatbeteiligung des Herrn A mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Mangels hinreichenden Tatverdachts wurde das Verfahren gegen Herrn A gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf Anfrage teilte die Kriminalpolizei mit, dass die über Herrn A angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen in der kriminalpolizeilichen Sammlung aufbewahrt werden.
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