Rz. 154

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf die Untersuchungshaft[68] nur angeordnet werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch die vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen. Hier wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen sowie den Bedürfnissen einer wirksamen Verbrechensbekämpfung am deutlichsten sichtbar, zumal der Beschuldigte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als unschuldig gilt.

 

Rz. 155

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Gemäß § 112 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und zusätzlich ein Haftgrund gegeben ist. Der dringende Tatverdacht muss auf Tatsachen beruhen und der Haftgrund sich aus bestimmten Tatsachen ergeben. Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel außer Verhältnis steht, vgl. §§ 112, 114 StPO.

[68] Weiterführend Breyer/Endler-Seebode, AnwaltFormulare Strafrecht, Kap. 3; Brüssow u.a.-Deckers, Strafverteidigung in der Praxis, § 5; Löffelmann/Walther/Reitzenstein, Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren, S. 218 ff.

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