Rz. 35

Eilrechtsschutz gegen die Aufstellung eines Verkehrszeichens erfolgt durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO.[50]

 

Rz. 36

Erweist sich die durch das Verkehrszeichen und/oder durch Verkehrseinrichtung verkörperte Verkehrsregelung als offensichtlich rechtswidrig, so ist auf den entsprechenden Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO hin auch auszusprechen, dass deren Folgen in Form der Errichtung der rechtswidrigen Verkehrsregelung rückgängig gemacht werden. Verkehrszeichen und/oder Verkehrseinrichtung sind dann zu entfernen.[51]

 

Rz. 37

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen darf allerdings nur dann ausnahmsweise angeordnet werden, wenn es dem Widersprechenden unzumutbar ist, die Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinzunehmen.[52] Mit den Belangen der Verkehrssicherheit ist es nämlich in aller Regel nicht zu vereinbaren, wenn innerhalb eines kürzeren Zeitraums durch Aufstellen, Entfernen und möglicherweise erneute Beschilderung wiederholt neue Verkehrsregelungen getroffen würden, welche dem Verkehrsteilnehmer wiederholt unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen. Eine solche Unsicherheit kann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Belastung des Betroffenen dadurch, dass er die angegriffene Verkehrsregelung auch nur vorläufig hinnehmen muss, unzumutbar erscheint.[53]

 

Rz. 38

Eilrechtsschutz gegen aufgestellte Verkehrszeichen erfolgt dann aber grundsätzlich über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Rechtsschutz in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage oder der vorbeugenden Feststellungsklage bzw. die Sicherung derartiger Klagebegehren durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein besonders qualifiziertes, d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Abgesehen davon, dass die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes für Fälle, in denen der VA kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, der Systematik des § 80 VwGO widerspricht, kommt ein solcher Rechtsschutz nur dann in Betracht, wenn dem Betroffenen andernfalls unzumutbare und nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen.[54] Für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist jedenfalls dort kein Raum, wo und solange in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich der Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO – verwiesen werden kann.[55] Die Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen aufgestellte Verkehrszeichen ist jedenfalls grundsätzlich zumutbar und ausreichend im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes.

[50] Vgl. z.B. BayVGH BayVBl 1999, 594; VG Neustadt a.d.W. zfs 2011, 355. Instruktiv: VGH BW zfs 1993, 394 = NVwZ 1994, 801 = NZV 1994, 207.
[51] OVG Saarland, Beschl. v. 21.5.2002 – 9 W 9/02, VerkMitt 2003, 46; Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO: VG Neustadt a.d.W. zfs 2011, 355.
[52] VGH BW NZV 1995, 45 = VBlBW 1995, 237 = zfs 1995, 80 – LS.
[53] VGH BW NZV 1995, 45 = VBlBW 1995, 237 = zfs 1995, 80 – Ls.; VGH BW VBlBW 1981, 84.
[54] HessVGH VRS 75, 148 – dort wurde der vorbeugende Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Errichtung einer Lichtzeichenanlage für zulässig gehalten.
[55] VGH BW zfs 1993, 394 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.9.89 – 9 B 185.89, m.w.N.; VG Saarland, Urt. v. 23.3.2004 – 3K 136/03, zfs 2004, 291.

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