Rz. 13

Wenn neben einer Kündigungsschutzklage im Wege der objektiven Klagehäufung Vergütungsansprüche in das Verfahren einbezogen werden, kommt es nach dem Streitwertkatalog (Teil I Nr. 6) darauf an, ob die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt oder nicht. Eine Wertaddition kommt nicht in Betracht, wenn insoweit wirtschaftliche Identität vorliegt.

Dies wurde so z.T. auch schon vor der Etablierung des Streitwertkatalogs vertreten, war aber umstritten. Für die generelle Berücksichtigung unabhängig von der wirtschaftlichen Identität wurde u.a. angeführt, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handele und dass der soziale Schutz der Arbeitsvertragsparteien schon dadurch gewährleistet werde, dass die gesetzliche Gebührenordnung eine Degression vorschreibe und die Gegenstandswerte nach oben auf 500.000 EUR gedeckelt seien. Die Streitwertfestsetzung dürfe nicht dazu führen, dass Rechtsanwälte im Ergebnis nicht kostendeckend arbeiten oder dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, weil es sich "nicht lohnt".[23]

 

Rz. 14

 

Beispiel

Eine Kündigungsschutzklage führt bei einem Quartalsverdienst von 6.000 EUR zu einer 1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 507 EUR.[24] Klagt der Arbeitnehmer gesondert Arbeitsentgelt in Höhe von 6.000 EUR ein, entsteht die 1,3 Verfahrensgebühr erneut (= insgesamt 1.014 EUR).

Wird der Vergütungsanspruch nicht gesondert, sondern zusammen mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht, beträgt eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Gesamtwert von 12.000 EUR nur 865,80 EUR. Eine Klageerweiterung um die Vergütungsansprüche von 6.000 EUR erhöht die Verfahrensgebühr also nur um 358,80 EUR.

[23] Kritisch Willemsen/Schipp/Oberthür, NZA 2014, 886.
[24] Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, das am 1.1.2021 in Kraft getreten ist (BGBl 2020, 3229 ff.), wurden die Gebührenbeträge pro Streitwert erhöht und die Gebührensprünge verändert, vgl. Mayer, NJW 2021, 345.

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