Rz. 99

Die Terminsgebühr entsteht auch in 2. Instanz für die in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV genannten Tätigkeiten[172] (siehe Rdn 68 ff.). Der Anwalt verdient sie also u.a. für das Mitwirken an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts (nicht aber für bloße Besprechungen mit dem Auftraggeber). Eine Terminsgebühr i.S.d. Nr. 3202 VV entsteht also auch, wenn die am Berufungsverfahren beteiligten Anwälte im Zusammenhang mit Schriftsätzen zur Berufungsbegründung und -erwiderung oder nach einem gerichtlichen Hinweisbeschluss oder Vergleichsvorschlag eine Besprechung mit dem Ziel führen, das Berufungsverfahren zu erledigen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn vor der Besprechung nicht schon ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt wurde.[173]

 

Rz. 100

Die Terminsgebühr in 2. Instanz beträgt gem. Nr. 3202 VV 1,2 Gebühren. Nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 3202 VV gelten Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nr. 3104 über das (Nicht-)Entstehen der Terminsgebühr entsprechend.[174]

Nach Nr. 3203 VV reduziert sich die Terminsgebühr auf 0,5, wenn nur ein Termin wahrgenommen wird, in dem eine Partei, im Berufungsverfahren der Berufungskläger (nicht: der Berufungsbeklagte![175]), nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird. Nach der Anmerkung zu Nr. 3203 VV gilt die Anmerkung zu Nr. 3105 VV über das Entstehen der Gebühr entsprechend.

 

Rz. 101

 

Praxishinweis

Mit der Berufungsbegründung können 2,8 Gebühren als Vorschuss auf die Verfahrens- und Terminsgebühr gem. Nr. 3200 VV und Nr. 3202 VV abgerechnet werden.

[172] Vgl. AnwK-RVG/Reckin, VV 3202 Rn 8. Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 wurde durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 1.8.2013 geändert, vgl. Rdn 68.
[174] Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde die Anmerkung in Abs. 1 zu Nr. 3202 VV ab dem 1.8.2013 aus Gründen der Klarstellung eingeschränkt, BT-Drucks 17/11471, 277.
[175] Erscheint der Berufungsbeklagte nicht, findet keine Reduktion auf 0,5 statt. In diesem Fall wird nämlich auch über die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung entschieden. Es kann ein unechtes Versäumnisurteil mit Obsiegen des nicht erschienenen Beklagten geben.

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