Rz. 33

Für einen mündlichen (auch telefonischen) oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung) gibt es seit dem 1.7.2006 keinen speziellen gesetzlichen Gebührentatbestand mehr. Die früher in Nr. 2100 VV a.F. vorgesehene Beratungsgebühr ist ersatzlos entfallen, sodass auf sie nicht zurückgegriffen werden kann (auch nicht als übliche Vergütung i.S.d. BGB).[65] Der Anwalt soll nunmehr für eine Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken, § 34 RVG. Ohne eine solche Vereinbarung erhält er Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

[65] Vgl. AnwK-RVG/Thiel/Eder, § 34 Rn 93; Schaefer/Schaefer/Simon, § 3 Rn 18.

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