Rz. 108

Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gem. § 72a ArbGG erhält der Anwalt nach Nr. 3506 VV[180] eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6.

Diese Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet, Anmerkung zu Nr. 3506 VV. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Auftrags reduziert sich die Gebühr auf 1,1, Nr. 3507 VV. Die Anmerkung zu Nr. 3201 VV ist entsprechend anzuwenden. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, gilt Nr. 1008 VV.[181]

 

Rz. 109

Die Terminsgebühr in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren liegt gem. Nr. 3516 VV bei 1,2. Sie entsteht allerdings nur dann, wenn das BAG nicht gem. § 72a Abs. 5 ArbGG auf die mündliche Verhandlung verzichtet, denn anders als die Anmerkung zu Nr. 3104 VV bestimmt Nr. 3516 VV nicht, dass die Terminsgebühr in bestimmten Fällen auch ohne mündliche Verhandlung entsteht.[182]

Ob eine Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV entsteht, war vor der Neufassung der Vorbemerkung umstritten. Der BGH lehnte dies ab, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht und führte aus, die Terminsgebühr könne nur angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfinde.[183] Abgesehen davon, dass diese Ansicht nicht berücksichtigte, dass es für Besprechungen i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 nicht darauf ankommt, ob in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht und dass es die vom BGH vorgenommene Einschränkung nur bei Nr. 3104 VV gab, ist sie nach der Neufassung der Vorbemerkung 3 nicht mehr haltbar.[184]

 

Rz. 110

Der früher herrschende Streit, ob gem. Nrn. 1000, 1004 VV eine Einigungsgebühr von 1,3 anfällt, wenn den Parteien im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine Einigung gelingt, ist durch die Aufnahme der Nichtzulassungsbeschwerde in Nrn. 1000, 1004 VV durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz geklärt.

[180] Nr. 3506 VV wurde durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 1.8.2013 klarstellend u.a. um die Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerden gem. Vorbemerkung 3.2.2 ergänzt.
[181] Vgl. Schaefer/Schaefer/Simon, § 3 Rn 133.
[182] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3516 Rn 15; Schaefer/Schaefer/Simon, § 3 Rn 134.
[184] Vgl. AnwK-RVG/N. Schneider, VV 3506–3509 Rn 16; Schaefer/Schaefer/Simon, § 3 Rn 135.

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