Rz. 20
Stehen einem beigeordneten oder bestellten Anwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zu, ohne dass ein vorheriger Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, wird auf das Datum der Beiordnung oder der Bestellung abgestellt. Das gilt dann auch, wenn später nachträglich noch ein Auftrag des Mandanten erteilt wird (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG).
Beispiel 8: Pflichtverteidiger wird Wahlverteidiger
Der Anwalt ist im Dezember 2020 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Im Januar 2021 ist ihm der Wahlanwaltsauftrag erteilt worden.
Es gilt nicht § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, sondern § 60 Abs. 1 S. 3 RVG. Maßgebend bleibt der frühere Zeitpunkt der Bestellung. Die spätere Auftragserteilung ist insoweit irrelevant (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG).
Rz. 21
Beispiel 9: Notanwalt wird Wahlanwalt
Der Anwalt ist im Dezember 2020 als Notanwalt gem. § 78b ZPO beigeordnet worden. Im Januar 2020 hat ihm der Mandant den Prozessauftrag erteilt.
Auch hier gilt nicht § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, sondern § 60 Abs. 1 S. 3 RVG. Maßgebend bleibt auch hier die frühere Beiordnung (§ 60 Abs. 1 S. 5 RVG).
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