Rz. 93

Für den Anwalt des Antragsgegners kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG darauf an, wann er den Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs erhalten hat. Daher kann für ihn bereits neues Recht gelten, während für den Anwalt des Antragstellers noch altes Gebührenrecht gilt.

 

Beispiel 46: Vertretung des Antragsgegners

Im Dezember 2020 hatte das AG einen Mahnbescheid erlassen, der dem Antragsgegner im Januar 2021 zugestellt worden ist. Er hat daraufhin einen Anwalt mit dem Widerspruch beauftragt.

Für den Anwalt des Antragstellers gilt altes Recht. Für den Anwalt des Antragsgegners gilt dagegen neues Recht, da er den Auftrag erst nach dem 31.12.2021 erhalten hat.

Siehe auch "Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid" unter Rdn 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge