Rz. 92

Hatte der Anwalt den Auftrag zur Einleitung eines Mahnverfahren vor dem 1.1.2021 erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem 31.12.2020, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon zusammen mit dem Auftrag für das Mahnverfahren den Auftrag erhält, bei Einlegung eines Widerspruchs oder Einspruchs das streitige Verfahren durchzuführen. Es handelt sich insoweit um einen bedingten Auftrag (siehe dazu oben Rdn 9).

 

Beispiel 45: Mahnverfahren und streitiges Verfahren

Im Dezember 2020 hatte der Anwalt den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR erhalten. Er war auch schon mit dem streitigen Verfahren für den Fall beauftragt, dass der Antragsgegner Widerspruch einlegt. Der Antragsgegner hat im Januar 2021 Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe an das zuständige LG wurde mündlich verhandelt.

Die Tätigkeit im Mahnverfahren richtet sich nach altem Recht. Die Tätigkeit im streitigen Verfahren ist dagegen nach neuem Recht abzurechnen. Angerechnet wird der Betrag nach altem Recht (siehe dazu "Anrechnung" unter Rdn 34).

 
I. Mahnverfahren (altes Recht)    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   456,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 476,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   90,44 EUR
Gesamt   566,44 EUR
II. Streitiges Verfahren (neues Recht)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3305 VV anzurechnen,   – 456,00 EUR
  1,0 aus 7.500,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 819,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,61 EUR
Gesamt   974,61 EUR

Siehe auch "Vollstreckungsbescheid" unter Rdn 146.

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