Rz. 137

Der Abschluss eines Vergleichs löst keine neue Angelegenheit aus, sodass sich die Einigungsgebühr nach dem Gebührenrecht der zugrunde liegenden Angelegenheit richtet. Das gilt auch für einen Mehrwertvergleich. Die Auffassung des OLG Hamburg,[41] wonach ein vor einer Änderung des Gebührenrechts beauftragter Anwalt, der in einem gerichtlichen Verfahren einen Vergleich auch über einen nicht rechtshängigen Gegenstand schließt, für den anhängigen Anspruchs eine Einigungsgebühr nach altem Gebührenrecht und aus dem Mehrwert nach neuem Gebührenrecht erhalte, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren.

 

Beispiel 72: Mehrwertvergleich

Im November 2020 ist Klage erhoben worden. Im August 2021 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und darin weitergehende nicht anhängige Gegenstände mit einbezogen.

Auch für die Gebühren, die aus dem Mehrwert entstehen, gilt altes Recht.

[41] AGS 2014, 557 = Rpfleger 2015, 170.

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