Rz. 103

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und das nachfolgende Rechtsmittel sind verschiedene Angelegenheiten. Daher ist es möglich, dass sich die Prüfungstätigkeit noch nach altem Recht richtet, das Rechtsmittel dagegen nach neuem Recht. Angerechnet wird dann nach altem Recht.

 

Beispiel 52: Prüfung der Erfolgsaussicht

Der Beklagte war im Dezember 2020 erstinstanzlich zur Zahlung von 15.000,00 EUR verurteilt worden. Er hatte seinen Anwalt beauftragt, zu prüfen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg habe. Der Anwalt bejahte die Erfolgsaussicht nur in Höhe von 8.000,00 EUR. Daraufhin erteilte der Beklagte im Januar 2021 den Auftrag zur Berufung wegen 8.000,00 EUR, was der Anwalt veranlasste. Über die Berufung wurde mündlich verhandelt.

Die Prüfungstätigkeit richtet sich nach altem Recht. Das Berufungsverfahren richtet sich dagegen bereits nach neuem Recht. Angerechnet wird die Prüfungsgebühr gem. Anm. zu Nr. 2100 VV, allerdings aus 8.000,00 EUR nach den Beträgen des alten Rechts.

 
I. Prüfung der Erfolgsaussicht (altes Recht)    
1. 0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV   487,50 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 507,50 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   96,43 EUR
Gesamt   603,93 EUR
II. Berufungsverfahren (neues Recht)    
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV   803,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 2100 VV anzurechnen,   – 342,00 EUR
  0,75 aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.083,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   205,88 EUR
Gesamt   1.289,48 EUR

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