Rz. 99

Für den Pflichtverteidiger richtet sich die Vergütung nach dem Tag der Bestellung (§ 60 Abs. 1 S. 3 RVG), es sei denn, ihm war zuvor bereits in der betreffenden Angelegenheit ein Auftrag erteilt worden (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Siehe im Übrigen oben Rdn 16 ff.

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