Rz. 83

Auch eine Hilfsaufrechnung hat wie ein Hilfsantrag (siehe dazu unter Rdn 82) keine Auswirkungen auf das Gebührenrecht, da auch durch die Hilfsaufrechnung keine selbstständige Angelegenheit auslöst wird, unabhängig davon, wann sie erklärt wird und ob darüber entschieden oder ein Vergleich geschlossen wird (siehe § 45 Abs. 3 und 4 GKG; § 39 Abs. 3 und 4 FamGKG).

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