a) Erledigung Strafverfahren ohne Hauptverhandlung

 

Rz. 12

 
Gegenstand Rn
Einstellung im Ermittlungsverfahren (aufgrund Mitwirkung des Verteidigers)  

ohne Bußzahlung

bei Fortführung als OWi-Sache

gegen Bußzahlung

ohne Bescheid, Verfolgungsverjährung

(siehe Rn 81)

(siehe Rn 82)

(siehe Rn 83)

(siehe Rn 84)
Strafbefehl  

kein Einspruch

Rücknahme Einspruch

(siehe Rn 85)

(siehe Rn 86)
Speziell: Strafbefehl mit Führerscheinmaßnahme*  

Fahrverbot – nicht belegt –

Entzug der Fahrerlaubnis – nicht belegt –

(siehe Rn 87)

(siehe Rn 88)
*Ggf. individuell eine Erhöhung der Gebühr begründen i.S.v. § 14 RVG.

b) Erledigung Strafverfahren mit Hauptverhandlung

 

Rz. 13

 
Gegenstand Rn
  1. Instanz 2. Instanz
Einstellung in Hauptverhandlung    

ohne Bußzahlung

gegen Bußzahlung

(siehe Rn 89)

(siehe Rn 91)

(siehe Rn 90)

(siehe Rn 92)
Verurteilung im Strafverfahren    

allgemein rechtskräftig

nicht rechtskräftig

(siehe Rn 93)

(siehe Rn 95)

(siehe Rn 94)

(siehe Rn 96)
Verwarnung mit Strafvorbehalt    

allgemein rechtskräftig

nicht rechtskräftig

(siehe Rn 97)

(siehe Rn 99)

(siehe Rn 98)

(siehe Rn 100)
Freispruch    

im Ganzen

teilweise

(siehe Rn  101)

(siehe Rn 103)

(siehe Rn  102)

(siehe Rn  104)

c) Verurteilung im Strafverfahren mit Führerscheinmaßnahme

 

Rz. 14

 
Gegenstand Rn
  1. Instanz 2. Instanz

rechtskräftig

nicht rechtskräftig

Entzug Fahrerlaubnis

(siehe Rn  105)

(siehe Rn  107)

(siehe Rn  109)

(siehe Rn  106)

(siehe Rn  108)

(siehe Rn  110)
Freispruch (siehe Rn  111) (siehe Rn  112)

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