Rz. 9

Eine reine Fahrlässigkeitstat liegt dagegen vor, wenn der Täter fahrlässig handelt und auch die Gefahr fahrlässig verursacht, wobei selbst bei nur unbewusst fahrlässigem Verhalten das Merkmal "Rücksichtslosigkeit" erfüllt sein kann (OLG Koblenz VRS 53, 187).

 

Rz. 10

Liegt die Rücksichtslosigkeit in nicht vorhandenen Bedenken gegen die eigene Fahrweise, ist dagegen nur Fahrlässigkeit gegeben (BayObLG DAR 1993, 269).

 

Rz. 11

 

Achtung: Vorhersehbarkeit des Taterfolges für den alkoholisierten Fahrer

Der Täter braucht lediglich den Taterfolg als solchen, nicht aber in allen Einzelheiten voraussehen zu können. In der Regel erfüllt deshalb auch ein erheblich alkoholisierter Kraftfahrer den subjektiven Tatbestand, denn selbst er kann die Folgen seiner Alkoholfahrt voraussehen (BGH NStZ 2001, 478).

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