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Der Vorsatz muss sich auf die Umstände erstrecken, die ihn zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verkehrsverstoß machen. Die Beurteilung selbst braucht der Täter nicht nachzuvollziehen (OLG Köln VRS 45, 432; BayObLG DAR 1985, 241). Darüber hinaus muss die konkrete Gefährdung vom Vorsatz mit umfasst sein (BGHSt 22, 67; NJW 2016, 1109).

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