Rz. 81

Der Rückgriffsanspruch nach Maßgabe von § 76 BBG steht der Behörde zu, welche die Versorgungsleistungen gewährt.

 

Rz. 82

Der zur Leistung der Versorgungsbezüge verpflichtete Dienstherr kann auch einen Rückgriffsanspruch gegen eine andere an dem Unfall verantwortliche Behörde aufgrund des § 76 BBG geltend machen.[92] Weil § 46 Abs. 2 BeamtVG nicht das Entstehen des Rückgriffsanspruchs gegen die andere Behörde, sondern nur dessen Geltendmachung durch den Beamten ausschließt, besteht der Anspruch und geht gemäß § 76 BBG auf den versorgungspflichtigen Dienstherrn über (Rdn 17 ff.). § 151 BBG a.F. (jetzt § 46 BeamtVG) normiert lediglich eine Einschränkung der Höhe der Ansprüche des Beamten auf die Versorgungsleistungen, ohne den Anspruch selbst zu vernichten und damit den Rückgriffsanspruch des versorgungspflichtigen Dienstherrn zu vereiteln. Daher besteht der Rückgriffsanspruch auch gegen die andere Verwaltung, gleichgültig ob diese aus Amtshaftung oder aus einer privatrechtlichen Betätigung verantwortlich ist. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof schließt die Beschränkung des unfallgeschädigten Beamten auf die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche den Regress eines Sozialversicherungsträgers, auf den zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Beamten übergegangen sind, auch dann nicht aus, wenn er sich gegen den Dienstherrn selbst richtet.

 

Rz. 83

Die in § 636 RVO a.F. verankerte Haftungsfreistellung des Unternehmers, die grundsätzlich jeder Sozialversicherungsträger gegen sich gelten lassen muss, kommt bei einem Regress des Rentenversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn für den Geschädigten zur Zeit des Unfalls ein Unfallversicherungsverhältnis bestand.[93] Für die Neuregelung nach § 104 SGB VII kann nichts anderes gelten.

[92] St. Rspr. seit BGH, Urt. v. 24.4.1952 – III ZR 78/51, III ZR 79/51, BGHZ 6, 3; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.3.2013 – VI ZR 174/12, VersR 2013, 735 = NJW 2013, 2351 = MDR 2013, 651 = UV-Recht Aktuell 2013, 607 m.w.N.
[93] Grundlegend BGH, Urt. v. 17.6.1997 – VI ZR 288/96, BGHZ 136, 78 m.w.N. = VersR 1997, 1161 = NJW 1997, 2883 = NZV 1997, 393.

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