Rz. 1

 

§ 76 BBG (Bundesbeamtengesetz vom 5.2.2009 (BGBl I, S. 160), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl I, S. 2232)): Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

 

§ 46 Beamtenversorgungsgesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010 (BGBl I, S. 150), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.11.2018 (BGBl I, S. 2232)): Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.

(2) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.

I. Unfallfürsorge gegenüber Beamten

 

Rz. 2

Die in den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) normierte und bundeseinheitlich geregelte Unfallfürsorge ist Ausfluss der dem Dienstherrn aufgegebenen Fürsorge- und Schutzpflicht (vgl. § 78 BBG und die jeweiligen Beamtengesetze auf Landesebene). Ihr Eintritt hängt davon ab, dass der Beamte durch einen Dienstunfall verletzt worden ist (vgl. die in § 30 Abs. 1 BeamtVG festgelegten Tatbestände). Die Unfallfürsorge umfasst die in § 30 Abs. 2 BeamtVG normierten Alternativen, die inhaltlich in den §§ 31a ff. BeamtVG konkretisiert sind.

 

Rz. 3

Während es für die Haftung als Schädiger nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Haftpflichtige Beamte im staatsrechtlichen Sinn ist oder nur als behördlicher Angestellter oder Arbeiter mit der Durchführung hoheitlicher Aufgaben betraut wird, ist für die Ansprüche des Verletzten seine staatsrechtliche Stellung als Beamter von entscheidender Bedeutung. Staatsrechtlich ist derjenige Beamte, der unter Überreichung einer Ernennungsurkunde zu einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat oder zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts berufen worden ist (§ 10 BBG).

Zum Beamtenbegriff vgl. auch § 2 L.

II. Forderungsübergang

 

Rz. 4

Erbringt ein Dienstherr im Rahmen der ihm zukommenden Fürsorge aufgrund eines Dienstunfalls Leistungen gegenüber dem Beamten, Versorgungsberechtigten oder Angehörigen, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, den der Geschädigte bzw. seine Hinterbliebenen ...

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