Rz. 7

Zwar soll im Falle der Zustellung an den Anwalt der Mandant - und im umgekehrten Falle der Anwalt - informiert werden, dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift, die ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung und den Fristenlauf ist (BVerfG NJW 1978, 575; OLG Brandenburg DAR 2005, 99). Deshalb setzt alleine schon die Zustellung, z.B. des Strafbefehls oder des Bußgeldbescheides, die Einspruchsfrist auch dann in Gang, wenn die Benachrichtigungspflicht nicht erfüllt wurde.

 

Rz. 8

Umstritten ist, ob in Fällen unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. Dies bejahen LG Duisburg (zfs 1993, 104), LG Köln (StraFo 1998, 190), OLG Düsseldorf (NStZ 1989, 88), LG Zweibrücken (NZV 2007, 431), sowie LG Siegen (zfs 2010, 289), wobei nach OLG Brandenburg (DAR 2005, 99) Wiedereinsetzung sogar von Amts wegen zu gewähren ist, während ein anderer Senat des OLG Düsseldorf (StraFo 1997, 47) allenfalls dann einen Wiedereinsetzungsgrund annimmt, wenn der Betroffene darlegt, dass er darauf vertrauen durfte, sein Verteidiger werde auch ohne sein Zutun rechtzeitig Kenntnis von der Zustellung erhalten, während das BayObLG in einer älteren Entscheidung (NJW 1993, 150) grundsätzlich eine Wiedereinsetzung ablehnte, diese harte Linie aber wieder verlassen hat (NZV 2000, 380).

 

Rz. 9

 

Achtung

Die Zustellung an den Verteidiger ist selbst dann zulässig, wenn der Angeklagte bzw. Betroffene unbekannten Aufenthaltes ist (BGH NStZ 1991, 28).

 

Rz. 10

Das kann für den Verteidiger im Falle von Ladungen zum Termin oder Zustellungen, die eine Rechtsmittelfrist in Gang setzen, besonders problematisch sein.

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