Rz. 45

Sowohl für das Strafverfahren als auch für das Bußgeldverfahren gelten die Zustellungsvorschriften der ZPO (§ 37 Abs. 1 StPO bzw. § 51 Abs. 5, 3 OWiG i.V.m. § 3 Abs. 3 VwZG).

 

Rz. 46

§ 3 VwZG schreibt vor, dass bei einer Zustellung die Sendung mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellung zu versehen ist.

Die Geschäftsnummer muss so angebracht sein, dass sie ohne Öffnen des Briefumschlages von außen zu erkennen ist.

 

Rz. 47

In Strafsachen wird die Geschäftsnummer üblicherweise auf dem Briefumschlag notiert. Es ist aber auch zulässig - wie dies bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden meist geschieht - Fensterumschläge zu benutzen, aus deren Fenster die auf dem zugestellten Schriftstück notierte Geschäftsnummer ohne weiteres und vollständig zu ersehen ist (vgl. LG Krefeld NJW 1980, 466; OLG Brandenburg NZV 2006, 315 Göhler, § 51 Anm. 9), zumal dieses früher umstrittene Verfahren nach der zu der nach § 190 ZPO ergangenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren vom 12.2.2002 (ZustVV BGBl I 2002 S. 671) ausdrücklich zugelassen wurde.

 

Rz. 48

Die Geschäftsnummer muss auch auf der Zustellungsurkunde aufgeführt werden und sie muss identisch mit der auf dem zugestellten Schriftstück sein (Bay. VGH Bay. VbL 1989, 662; VG Chemnitz NVwZ 1996, 929). Fehlen diese Angaben oder sind sie unrichtig, ist die Zustellung unwirksam (OLG Nürnberg NJW 1963, 1207; BFH NJW 1969, 1136; BGH VersR 1965, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 340; AG Stralsund zfs 2004, 381).

 

Rz. 49

Streitig sind die Folgen, wenn die Geschäftsnummer nur teilweise, z.B. nur eine Zahl betreffend, falsch angegeben war. Das OLG Hamm (NZV 2003, 298) hält dies für unschädlich, während das OLG Koblenz (zfs 2004, 285) auch in diesem Fall die Zustellung als unwirksam ansieht.

 

Rz. 50

 

Achtung: Urteilszustellung

Die Zustellung einer Urteilsausfertigung ist unwirksam, wenn die Urteilsurschrift kein ordnungsgemäßes Rubrum enthält (OLG Frankfurt zfs 2007, 54).

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