Rz. 1

Der gewählte Verteidiger, dessen schriftliche Vollmacht sich bei den Akten befindet (bzw. dem in der Hauptverhandlung Vollmacht zu Protokoll erteilt wurde), gilt kraft Gesetzes (§ 145a Abs. 2 StPO; § 51 Abs. 3 OWiG) als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen (aber keine Ladungen - siehe § 3 Rdn 19) für den Beschuldigten bzw. Betroffenen entgegenzunehmen (z.B. Zustellung der Anklage, § 201 StPO, des Strafbefehles, § 407 StPO, des Hinweises nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG, des Bußgeldbescheides oder des Urteils).

 

Rz. 2

Eine an den gewählten Verteidiger bewirkte Zustellung ist auch dann wirksam, wenn in der zu den Akten gereichten Vollmachtsurkunde die Formulierung: "Zustellungen [...] entgegenzunehmen" gestrichen ist, § 145a StPO, § 51 Abs. 3 OWiG enthält nämlich eine gesetzliche Zustellungsvollmacht, die nicht eingeschränkt werden kann (OLG Köln NZV 2004, 595; OLG Dresden DAR 2005, 572).

 

Rz. 3

 

Achtung

Die Zustellungsvollmacht besteht auch nach Beendigung des Mandates so lange fort, bis die Anzeige des Betroffenen oder des Verteidigers über das Erlöschen des Verteidigerverhältnisses zu den Akten gelangt ist (OLG Koblenz VRS 71, 203; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 227).

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