Rz. 147

Wird die Versicherungssumme 1914 aufgrund einer der in A § 11 Ziff. 1 VGB 2010 (§ 16 Nr. 3 VGB 88) genannten Methoden (vgl. Rdn 142 ff.) wirksam ermittelt, führt dies gem. A § 11 Ziff. 2 VGB 2010 (§ 16 Nr. 4 VGB 88) automatisch zu einem Unterversicherungsverzicht des Versicherers.

 

Rz. 148

Der Unterversicherungsverzicht gem. A § 11 Ziff. 2 VGB 2010 (§ 16 Nr. 4 VGB 88) setzt im Falle der Ermittlung durch den Versicherer gem. A § 11 Ziff. 1 c VGB 2010 (§ 16 Nr. 3c VGB 88) voraus, dass der Versicherungsnehmer das Gebäude und seine Ausstattung zutreffend beschrieben hat.

 

Rz. 149

Soweit § 16 Nr. 6b VGB 88 einen Wegfall des Unterversicherungsverzichtes für den Fall vorsieht, dass der Versicherungsnehmer einen weiteren Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr abschließt, ist diese Regelung wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie einen willkürlichen Nachteil für den Versicherungsnehmer beinhaltet.[153] Aus diesem Grunde sind entsprechende Regelungen in den VGB neueren Datums in der Regel nicht mehr enthalten.

Die VGB 2010 enthalten in A § 11 Ziff. 2 b VGB 2010 eine davon weitreichende Abweichung. Abgestellt wird auf die vorvertragliche Anzeigepflicht. Beantwortet der Versicherungsnehmer die zur Ermittlung des Gebäudewertes 1914 gestellten Fragen unzutreffend und führt dies (Kausalitätserfordernis) zu einer zu niedrigen Bemessung des Gebäudewertes 1914, stehen dem Versicherer, abhängig vom Grad des Verschuldens, die Rechte aus § 19 VVG (Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung) offen.

[153] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 367; Martin, S IV Rn 52.

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