Rz. 126

A § 9 Ziff. 1 a VGB 2010 ersetzt den Mietausfall, soweit der Mieter infolge des Versicherungsfalles die Mietzahlung zu Recht ganz oder teilweise eingestellt hat. Die Formulierung in den VGB 88 (§ 3 Nr. 1a VGB 88) war insoweit missverständlich, als das die Ersatzfähigkeit des Mietausfallschadens davon abhängig gemacht wurde, dass der Mieter aufgrund des Versicherungsfalles dazu berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. Maßgeblich ist aber auch nach den VGB 88, dass dem Versicherungsnehmer tatsächlich Mieteinnahmen entgangen sind. Der Mieter muss also sein Recht zur Mietminderung tatsächlich ausgeübt haben.[144] Ein Anspruch besteht auch dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Räume unentgeltlich Dritten (z.B. Verwandten oder Freunden) überlassen hat.[145]

 

Rz. 127

Nach A § 9 Ziff. 1 a VGB 2010 muss der Mieter die Miete auch rechtlich begründet einbehalten. Eine unberechtigte Mietzinskürzung verpflichtet den Versicherer nicht zum Ersatz eines entstandenen Mietausfallschadens. Zur Prüfung der Berechtigung des Mieters zur Mietminderung sind die hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätze des Mietrechts heranzuziehen.

 

Rz. 128

Werden die versicherten Räumlichkeiten an Dritte vermietet, richtet sich der Umfang des zu ersetzenden Mietausfalls nach dem im Mietvertrag vereinbarten Mietzins. Um die Höhe dieses Betrages ermitteln zu können, ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, dem Versicherer den Mietvertrag auf dessen Verlangen vorzulegen.[146] Die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen erstrecken sich sowohl auf die Miete als auch auf die Nebenkosten.

[144] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 107.
[145] Hanseatisches OLG Bremen v. 3.7.2012 – 3 W 14/12, VersR 2012, 1561.
[146] Dietz/Fischer/Gierscheck, S. 107.

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