Rz. 119

Aufgrund der Tatsache, dass der Nacherbe lediglich benachteiligende Verfügungen verhindern kann, ist bei Klagen nach § 773 ZPO darauf zu achten, dass lediglich dieser Teil der Zwangsvollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage angegriffen wird. Die Pfändung, die Zwangsverwaltung oder die bloße Anordnung der Zwangsversteigerung können nicht verhindert werden. Hier ist lediglich zur Absicherung die Sicherheitsleistung durch den Vorerben anzustreben.

 

Formulierungsbeispiel: Drittwiderspruchsklage, § 773 ZPO

Die Überweisung im Wege der Zwangsvollstreckung des gepfändeten Anspruchs gegenüber der (…)-Bank in (…), IBAN (…), i.H.v. (…) EUR wird in Höhe des Betrages von (…) EUR für unzulässig erklärt.

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