Rz. 159

Bei den Nutzungen ist erneut zwischen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

 

Rz. 160

Beim Einzelunternehmen bestehen die Nutzungen im Netto-Reingewinn.[194] Die Ermittlung dieses Gewinns kann sich nur aus der jeweiligen Jahresbilanz ergeben. Da jedoch sowohl die Handelsbilanz[195] als auch die Steuerbilanz mit ihren Abschreibungsmöglichkeiten nicht geeignet sind, den Reingewinn vollständig auszuweisen, ist eine "bereinigte" Bilanz zu erstellen.[196] Der Erblasser kann selbst in der letztwilligen Verfügung die Nutzungsrechte näher ausgestalten.

 

Rz. 161

Bei Personengesellschaften steht dem Vorerben zum einen das Recht auf Entnahme des 4 %-Kapitalanteils pro Jahr nach § 122 HGB zu, zum anderen die durch Ertragslage und Gesellschafterbeschlüsse gewährten jährlichen Gewinnausschüttungen. Problematisch sind Fragen, die sich aus der Rücklagenbildung von Gewinnen ergeben. Es wird vertreten, dass die bis zum Nacherbfall aufgelaufenen Rücklagen, die nicht "kaufmännisch geboten" sind, dem Vorerben zustehen.[197] Nur die kaufmännisch gebotenen Rücklagen seien Erhaltungskosten nach § 2124 Abs. 1 BGB und träfen damit den Vorerben. Diese Auffassung steht im Gegensatz zur BGH-Rechtsprechung von 1980/1981, die immer noch grundlegend für die rechtliche Bewertung von Maßnahmen des Vorerben bei Personengesellschaften ist. Wobei die Kommentarliteratur zu oft recht leichtfertig über §§ 2286, 2287 BGB hinweggeht, die in vielen Aufsätzen nicht einmal Erwähnung finden. Die Meinung, dass die Ehegatten bis zum Eintritt der Bedingung von allen Beschränkungen, also auch von § 2311 Abs. 2 BGB, befreit sein sollen, ist mit der h.M. abzulehnen. Zu bedenken ist nur, dass die Wiederverheiratungsklausel sowohl im Erbschein ausgewiesen als auch mit entsprechendem Vermerk im Grundbuch festgehalten werden muss.[198]

Was hier für die Realisierung stiller Reserven insgesamt klargestellt wurde, gilt wohl auch für die Rücklagen aus Gewinnen. Der Vorerbe ist daher nach der BGH-Rechtsprechung so zu behandeln, dass er bei entsprechenden Gesellschafterbeschlüssen keine Nutzungen ziehen kann und somit leer ausgeht.

 

Rz. 162

Bei Kapitalgesellschaften sind zwei Dinge zu beachten. Zunächst gilt das "Für-Prinzip": Ausschüttungen auf aus vorangegangenen Jahren vorgetragenen Gewinnen, die in der Zeit der Vorerbschaft erwirtschaftet wurden, stehen auch nach dem Nacherbfall dem Vorerben zu.[199] Zu beachten ist weiter, dass bei Auflösung von Rücklagen und Ausschüttungen an die Gesellschafter beachtet werden muss, in welcher Zeit die entsprechende Rücklage gebildet wurde. Wurde sie noch zu Lebzeiten des Erblassers gebildet, fällt deren Ausschüttung als Nachlasssubstanz in den Nachlass des Erblassers und steht mit dem Nacherbfall dem Nacherben zu.[200]

[194] MüKo-BGB/Lieder, § 2111 Rn 47.
[195] Vgl. §§ 247, 252, 253, 254 HGB.
[196] MüKo-BGB/Lieder, § 2111 Rn 48 m.w.N.; skeptisch zur "bereinigten" Bilanz Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2111 Rn 14, der allerdings an anderer Stelle (Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2124 Rn 3) energisch für die Unterscheidung von Bilanz- und Zivilrecht eintritt.
[197] MüKo-BGB/Lieder, § 2111 Rn 60; Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2111 Rn 14.
[198] Grüneberg/Weidlich, § 2269 Rn 17 bzgl. Erbscheinsausweis und Grundbuchvermerk und Damrau/Tanck/Klessinger, PK Erbrecht, § 2269 Rn 61 bzgl. Grundbuchvermerk.
[199] Der Gewinnvortrag bei einer GmbH (Thesaurierung) ist damit anders zu bewerten als die Einstellung in Rücklagen, wie sie für Personengesellschaften vom BGH beurteilt wurden.
[200] Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2111 Rn 15.

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