Rz. 52

Gehört ein Wald, ein Bergwerk, eine Kiesgrube o.Ä. zur Erbschaft, muss auf Verlangen des Vor- oder Nacherbens ein Wirtschaftsplan erstellt werden. Die Kosten sind aus der Erbschaft zu tragen.[66] Ist von dieser Verpflichtung Befreiung angeordnet und wird dennoch ein Wirtschaftsplan aufgestellt, so ist auch dieser Plan bindend.

[66] Vgl. die bis auf die Kostenregelung identische Vorschrift § 1038 BGB aus dem Nießbrauchsrecht.

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