Rz. 52
Gehört ein Wald, ein Bergwerk, eine Kiesgrube o.Ä. zur Erbschaft, muss auf Verlangen des Vor- oder Nacherbens ein Wirtschaftsplan erstellt werden. Die Kosten sind aus der Erbschaft zu tragen.[66] Ist von dieser Verpflichtung Befreiung angeordnet und wird dennoch ein Wirtschaftsplan aufgestellt, so ist auch dieser Plan bindend.
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