Rz. 89

Das Anwartschaftsrecht ist veräußerbar. Auf die Veräußerung finden die §§ 2033 f., 2371, 3285 BGB Anwendung.[106] So ist sowohl für das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft notarielle Beurkundung notwendig. Nach § 2034 Abs. 1 BGB haben sowohl die Mitnacherben und bei deren Fehlen der Vorerbe ein Vorkaufsrecht, das innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden muss.[107]

[106] Lange/Kuchinke, PK Erbrecht, § 28 VII 3e; Grüneberg/Weidlich, § 2100 Rn 14.
[107] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Kroiß/Steinbacher, Erbprozess, § 4 Rn 86 ff.

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