Rz. 49

Der Vorerbe unterliegt bzgl. Wertpapiere Beschränkungen. Er hat die Pflicht, sie entweder zu hinterlegen (§ 2116 BGB) oder sie auf seinen Namen umzuschreiben bei gleichzeitiger Sicherung, dass nur mit Zustimmung des Nacherben über sie verfügt werden darf (§ 2117 BGB).[62] § 2116 BGB zählt zu den entsprechenden Papieren Inhaberpapiere (nebst Erneuerungsscheinen, § 805 BGB) und die mit Blankoindossament versehenen Orderpapiere (Schuldverschreibungen auf den Inhaber, §§ 793 ff. BGB; Grund- und Rentenschuldbriefe auf den Inhaber, §§ 1195, 1199 BGB; Inhaberaktien, §§ 10, 278 Abs. 3 AktG). Hierzu gehören nicht die Legitimationspapiere (§ 808 BGB) wie Sparbücher oder Pfandscheine.[63] Ausdrücklich von der Hinterlegungspflicht ausgenommen (§ 2116 Abs. 1 S. 2 BGB) sind Inhaberpapiere, die nach § 92 BGB zu den verbrauchbaren Sachen gehören, z.B. Banknoten; Gleiches gilt für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine.

 

Rz. 50

Orderpapiere sind Namenspapiere, die durch Indossament übertragen werden können. Hierzu gehören Wechsel, Scheck, Namensaktien (§ 68 AktG), kaufmännische Orderpapiere (§ 363 HGB) und Orderschuldverschreibungen (§ 808a BGB). Zu hinterlegen sind nur die mit Blankoindossament (d.h. ohne Angabe eines Indossatars) versehenen Papiere. Der Vorerbe kann die Hinterlegungspflicht dadurch abwenden, dass er das Blankoindossament ausfüllt. Soweit Orderpapiere verbrauchbare Sachen sind, entfällt ebenso wie für verbrauchbare Inhaberpapiere die Hinterlegungspflicht.[64]

 

Rz. 51

Zu beachten ist, dass die Hinterlegungspflicht nicht kraft Gesetzes, sondern auf Verlangen des Nacherben besteht. Bis zu dieser Aufforderung gelten lediglich die allgemeinen Verfügungsbeschränkungen. Auch das Verlangen selbst beendet die Verfügungsbefugnis des Vorerben nicht. Erst mit der Hinterlegung wird über § 2116 Abs. 2 BGB eine dingliche Beschränkung geschaffen, die Verfügungen ohne Zustimmung des Nacherben unwirksam machen.[65]

[62] Einen Überblick über die Hinterlegungs- und Anlagerechte mit Formulierungsbeispiel für Anträge und Klagen bietet Steinbacher, ZErb 2000, 174 ff.
[63] MüKo-BGB/Lieder, § 2116 Rn 5.
[64] Damrau/Tanck/Bothe, PK Erbrecht, § 2117 Rn 2.
[65] Steinbacher, ZErb 2000, 174, 175.

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