Rz. 127

Der Wunsch, "Wohlverhalten" der weiterlebenden Verwandten mit der Zuwendung des Vermögens zu verbinden, ist weit verbreitet. Er ist emotional nachzuvollziehen und sollte in der Gestaltungsberatung stets angehört und ernstgenommen werden. Der Wunsch, dass das Elternhaus nicht verkauft werden soll, ist sicher der am weitesten verbreitete im privaten Nachlassbereich. Neben der Dauertestamentsvollstreckung, meist kombiniert mit einem Auseinandersetzungsverbot, stellt die Vor- und Nacherbschaft das gängigste Instrument der Sicherung dar.

 

Praxishinweis

Es gilt, für die entsprechenden Anordnungen auf die Zeitschranken der §§ 2044 Abs. 2, 2109 Abs. 1, 2162 Abs. 1 BGB zu achten, die sämtlich die 30-Jahresfrist mit entsprechenden personenbedingten Erweiterungen normieren. Dabei ist von zentraler Bedeutung, dem Mandanten den Grundsatz des § 137 BGB[144] zu vermitteln. Im Anschluss daran ist vor allem bei auflösenden Bedingungen, die Auseinandersetzungs- und Veräußerungsverbote darstellen, auf die zwingende Folge des Eintritts von Vor- und Nacherbschaft hinzuweisen und gemeinsam mit dem Mandanten sicherzustellen, welche Personen als Nach-/Ersatznacherben, ggf. auch als Vermächtnisnehmer, in Betracht kommen. Letztlich geht es auch darum, die Zielsetzung auf Praktikabilität und "Sinn" zu überprüfen.

Der beratende Anwalt hat hier die Aufgabe, mit der klaren Darstellung der testamentarischen und tatsächlichen Konsequenzen zur Mäßigung beizutragen.

[144] Unwirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Verfügungsverbotes.

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