Rz. 151

In der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen und Wirkungen stets vor allem bei Personengesellschaften auch die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten. So muss bei einer Unternehmensnachfolge im Wege der Vor- und Nacherbschaft auch das Vertragswerk innerhalb der Gesellschaft(en)[185] auf diese Nachfolgeart ausgerichtet werden. Bei qualifizierten Nachfolgeklauseln müssen sowohl Vor- als auch Nacherbe den Anforderungen der Klausel genügen, um in die Gesellschaft eintreten zu können.

 

Rz. 152

Bei rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklauseln, wenn z.B. die verbleibenden Gesellschafter des Erblassers den Anteil treuhänderisch halten und der Vorerbe ein Eintrittsrecht ausübt, mit dem er den Gesellschaftsanteil übernimmt, ist im Zweifel der gesamte Vorgang am Nachlass vorbei unter Lebenden erfolgt und der Nacherbe kann keine Rechte aus der Eintrittsklausel herleiten.

 

Rz. 153

Bei Personengesellschaften ist weiter § 139 HGB zu beachten. Der Vorerbe kann das Recht ausüben, nicht als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG, sondern als Kommanditist weiter an der Gesellschaft beteiligt zu sein, ohne dass der Nacherbe außerhalb der engen Grenzen des Vorwurfs nicht ordnungsgemäßer Verwaltung darauf Einfluss nehmen könnte.

 

Rz. 154

Im Gegensatz dazu sind bei GmbH-Anteilen oder bei Aktien durch die freie Vererbbarkeit für den Übergang der Anteile keine Probleme zu gewärtigen.

[185] Man denke nur an die GmbH & Co. KG; weitere Schwierigkeiten ergeben sich bei Sonderbetriebsvermögen, wie z.B. Betriebsgrundstücken.

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