Rz. 79

Werden Vermögenswerte zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen, so erfolgt diese Übertragung entgeltlich, was zu einer Reduzierung der Anfechtungsfrist nach dem AnfG von vier auf zwei Jahre führt.[50] Der Ausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB entsteht nämlich kraft Gesetzes und stellt folglich keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 4 AnfG dar.[51] Es bleibt aber bei der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 2 S. 1 AnfG, wonach ein entgeltlicher Vertrag vom Schuldner mit einer nahestehenden Person im Sinne des § 138 InsO innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Vertrags angefochten werden kann, wenn seine Gläubiger dadurch unmittelbar benachteiligt werden.[52] Zu den nahestehenden Personen im Sinne des § 138 InsO zählt insbesondere der Ehegatte des Schuldners.

 

Rz. 80

Wichtig ist, dass die Zugewinnausgleichsforderung richtig berechnet wird. Es müssen also auch bestehende Eventualverbindlichkeiten (z.B. Bürgschaften) der Ehegatten in der Zugewinnausgleichsbilanz berücksichtigt werden. Dabei darf z.B. das Bürgschaftsrisiko nicht ohne weitere Prüfung mit dem Nennwert in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt werden. Bei der Bewertung ist vielmehr zu beachten, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Bürgschaftsfall eintreten wird. Dies geschieht, indem man am Stichtag im Wege einer nachträglichen objektivierten Vorausschau die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Bürgschaftsfalles bewertet, ohne dass der tatsächliche Verlauf, der zwischenzeitlich eingetreten sein könnte, dabei Berücksichtigung findet.[53]

 

Rz. 81

Es könnte also durchaus der Fall eintreten, dass bei der Bewertung des Bürgschaftsrisikos festgestellt wird, dass der Ehemann gar keinen Zugewinn erzielt hat, sondern nur die Ehefrau. Dann ist die Ehefrau im Zeitpunkt der Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung gegenüber dem Ehemann ausgleichspflichtig. Es stellt sich dann die Frage, ob eventuelle Gläubiger des Ehemannes den Zugewinnausgleichsanspruch pfänden könnten. Dies kommt jedoch nur in Frage, soweit der Zugewinnausgleichsanspruch auch tatsächlich pfändbar ist. Gemäß § 852 Abs. 1 ZPO ist ein Pflichtteilsanspruch nur der Pfändung unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. § 852 Abs. 2 ZPO stellt klar, dass Entsprechendes auch für den Anspruch eines Ehegatten auf Ausgleich des Zugewinns gilt. Demnach ist also auch der Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

 

Rz. 82

Der Grund dieser Einschränkung der Pfändbarkeit besteht darin, dass diese Ansprüche auf tiefen familiären oder persönlichen Beziehungen der Beteiligten beruhen und es dem Anspruchsinhaber freistehen soll, ob er seinen Anspruch geltend macht oder nicht.[54] Die Pfändung des Anspruchs an sich ist allerdings nicht beschränkt, sondern lediglich das Entstehen der Verwertungsbefugnis. In der bloßen Vereinbarung der Ehegatten, die Zugewinngemeinschaft zu beenden und in den Güterstand der Gütertrennung überzugehen, liegt noch kein vertragliches Anerkenntnis des Zugewinnausgleichsanspruchs.

[50] Fischer/Kühne/Warlich/Fischer, Bankvermögen im Erbfall, § 5 Rn 170.
[51] Von Oertzen/Ponath, Asset Protection im deutschen Recht, § 4 Rn 2 ff.; Scherer, ZErb 2006, 106, 108; im Ergebnis auch Ponath, ZEV 2006, 49, 53 f.
[53] Braeuer, FPR 2012, 100, 102.
[54] Kindl/Meller-Hannich/Wolf/Meller-Hannich, § 852 ZPO Rn 1.

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