Rz. 21

Gerade bei noch jungen Ehegatten lässt sich oft noch nicht genau definieren, welche Vermögenswerte die Ehegatten zukünftig noch aus den jeweiligen Familien erhalten werden. Hier bietet sich dann eine generelle Definition des Verzichtsgegenstandes an. Da die Rechtsprechung den Ehegatten gerade bei der gegenständlichen Beschränkung des Zugewinnausgleichsanspruches sehr weitgehende Dispositionsfreiheit gewährt, ist auch diese Modifikation des Güterstandes zulässig.[8] Die schon bekannten Vermögenswerte sollten mit einer nicht abschließenden Aufzählung konkret unter Angabe von realistisch geschätzten Werten in der Urkunde bezeichnet werden.

 

Rz. 22

Muster 4.4: Genereller Ausschluss des aus der eigenen Familie stammenden Vermögens aus dem Zugewinnausgleich

 

Muster 4.4: Genereller Ausschluss des aus der eigenen Familie stammenden Vermögens aus dem Zugewinnausgleich

§ _________________________

Modifizierung des Güterstandes

(1) Der Zugewinnausgleich wird grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt, allerdings ohne Berücksichtigung der Vermögenswerte, die die Ehegatten aus ihren Familien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen erhalten haben oder noch erhalten werden. Sie verzichten insoweit wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen bezogen auf die Verzichtsgegenstände und nehmen die Verzichte wechselseitig an. Bei dem Ehemann sind insbesondere _________________________, _________________________ und _________________________ Verzichtsgegenstand. Zudem ist die _________________________-Beteiligung des _________________________ Verzichtsgegenstand.

(2) (Weitere Regelungen wie bei Muster Rdn 18)

[8] Vgl. zur sehr weitgehenden Zulässigkeit von gegenständlichen Beschränkungen z.B. BGH, Urt. v. 26.3.1997 – XII ZR 250/95, NJW 1997, 2239; BGH, Beschl. v. 17.7.2013 – XII ZB 143/12, NJW-Spezial 2013, 549.

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