Rz. 83

Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, können die vorstehend dargestellten Vorteile des Wechsels von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung erst genutzt werden, nachdem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde und dabei als Anfangsvermögen das Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung festgelegt wurde. Eine solche "rückwirkende" Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist aufgrund der Vertragsfreiheit zivilrechtlich ohne weiteres zulässig.[55] Auch steuerlich ist die "rückwirkende" Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt der Eheschließung zulässig, wenn später durch einen erneuten Wechsel des Güterstandes gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG tatsächlich die güterrechtliche Abwicklung stattfindet.[56]

 

Rz. 84

Zulässig ist auch, dass "rückwirkend" Zugewinngemeinschaft vereinbart wird und dabei grundsätzlich als Anfangsvermögen das Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung festgelegt wird, aber bestimmte Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Auch ist es denkbar, dass der Zugewinnausgleichsanspruch auf einen Maximalbetrag beschränkt wird.[57] Die Gestaltungsfreiheit endet jedoch dort, wo einem Ehegatten eine Ausgleichsforderung verschafft wird, die den "Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung" überschreitet.[58]

Wenn die Ehegatten nur eine Zugewinnausgleichsforderung entstehen lassen wollen, die geringer ist als die sich nach den Vorschriften des BGB ergebende Zugewinnausgleichsforderung, sollte bereits bei der "rückwirkenden" Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft der Güterstand so modifiziert werden, dass sich danach die gewünschte Zugewinnausgleichsforderung ergibt. Denn vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag, mit dem sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden, dass sich der rechnerisch ermittelte Anspruch auf Zugewinnausgleich aus bestimmten Gründen mindert, liegt in Höhe der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten und dem geminderten Anspruch eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.[59]

 

Rz. 85

Muster 4.15: Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

 

Muster 4.15: Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft

Das vollständige Muster ist im Downloadbereich zu finden.

[55] OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.11.1996 – 5 UF 266/95, NJWE-FER 1997, 221; Hoebbel, Rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft und § 5 ErbStG, NJW 1994, 2135.
[56] BFH, Urt. v. 12.5.1993 – II R 37/89, BeckRS 1993, 22010704; FG Düsseldorf, Urt. v. 14.6.2006 – 4 K 7107/02 mit Anm. v. Wachter, MittBayNot 2007, 250; Fischer/Kühne/Warlich/Fischer, Bankvermögen im Erbfall, § 5 Rn 163; Hoffmann-Becking/Rawert/Brambring, Beck’sches Formularbuch Wirtschaftsrecht, V. 9.
[57] Vgl. zu den zulässigen Modifizierungen: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, 58. EL Dezember 2019, ErbStG § 5 Rn 163–170; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV 2016, 626.
[58] Wachter, MittBayNot 2007, 250.
[59] Hess. FG, Urt. v. 15.12.2016 – 1 K 199/15, m. Anm. Daragan, ZErb 2017, 264.

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