Rz. 62

Wenn die Ehegatten bereits seit der Eheschließung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann die Lösung wie folgt aussehen.

 

Lösung Ausgangsfall

Im Ausgangsfall würde sich ein Zugewinnausgleichsanspruch von M gegen F i.H.v. 3,5 Mio. EUR ergeben. Dieser könnte z.B. durch Übertragung von Miteigentumsanteilen von jeweils 50 % an den vermieteten Immobilien der F[25] und unter Übernahme von 50 % der noch valutierenden Verbindlichkeiten durch M erfüllt werden. Der dann noch bestehende Restzugewinnausgleichsanspruch von 1,5 Mio. EUR könnte dann z.B. durch Übertragung von Teilen des Depots erfüllt werden. Es ist dabei unbedingt zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien und der Anteile des Wertpapierdepots in Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs einkommensteuerrechtlich einen entgeltlichen Vorgang mit den entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Folgen darstellt. Es kann sich daher insbesondere bei Immobilien des Privatvermögens ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben, wenn noch nicht die zehnjährige Haltefrist abgelaufen ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Bei im Privatvermögen gehaltenen Wertpapieren kann sich ebenfalls ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ergeben (§ 20 Abs. 2 EStG).

Alternativ könnte F die fremdvermieteten Immobilien (Wert 6 Mio. EUR) nebst der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten (2 Mio. EUR) sowie das Wertpapierdepot (4 Mio. EUR) auf einen von ihr errichteten Familienpool übertragen. Im Anschluss könnte F an M in Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung einen Anteil an der Gesellschaft im Wert von 3,5 Mio. EUR übertragen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Anteilsübertragung im Zuge der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung aus steuerlicher Sicht einen entgeltlichen Vorgang darstellt.

 

Rz. 63

Ob und inwieweit durch eine Güterstandsschaukel bzw. die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruches Einkommensteuer ausgelöst wird, ist im Einzelfall kritisch zu prüfen. Handelt es sich bei dem Familienpool um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (z.B. eine GmbH & Co. KG), kommt es insoweit im Ergebnis darauf an, inwieweit die einzelnen auf den Familienpool übertragenen Vermögensgegenstände "steuerverstrickt" sind. Bei einer gewerblichen Personengesellschaft unterliegt eine Anteilsveräußerung zwar im Grundsatz der Einkommensteuer. Im Zuge der Einbringung in den Familienpool werden jedoch (ggf. ertragsteuerneutral bei "nicht-steuerverstricktem" Vermögen) Anschaffungskosten des Einbringenden in Höhe des Verkehrswerts des Vermögens geschaffen, so dass bei der anschließenden entgeltlichen Übertragung kein Veräußerungsgewinn realisiert wird.

 

Im Beispielsfall würde bei Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Übertragung der Immobilien oder der Wertpapiere keine Einkommensteuerbelastung entstehen, da die Immobilien mehr als zehn Jahre im Privatvermögen gehalten werden und die Wertpapiere vor 2009 angeschafft wurden.

 

Rz. 64

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruches sollten die Ehegatten sich genau nach den Vorschriften des BGB bzw. den ehevertraglich vereinbarten Vorgaben richten, denn vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag, mit dem sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden, dass sich der rechnerisch ermittelte Anspruch auf Zugewinnausgleich aus bestimmten Gründen mindert, liegt in Höhe der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten und dem geminderten Anspruch eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor.[26]

 

Rz. 65

Muster 4.14: Gütertrennung mit Abfindung

 

Muster 4.14: Gütertrennung mit Abfindung

Das vollständige Muster ist im Downloadbereich zu finden.

[25] Eine Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils am selbst genutzten Einfamilienhaus im Zuge der Güterstandsschaukel bietet sich jedenfalls aus steuerlichen Gründen nicht an, da insoweit ohnehin eine schenkungsteuerfreie Übertragung zwischen Ehegatten möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).
[26] Hess. FG, Urt. v. 15.12.2016 – 1 K 199/15, m. Anm. Daragan, ZErb 2017, 264.

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