Rz. 38

Enthält der Ehevertrag möglicherweise schenkungsteuerrelevante Sachverhalte, so ist gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStDV dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Schenkungsteuerrelevante Sachverhalte liegen z.B. vor, wenn Abfindungszahlungen oder Verzichte auf bereits entstandene Ansprüche vereinbart werden. Der Ausgleich der Zugewinnausgleichsforderung selbst ist gem. § 5 Abs. 2 ErbStG jedoch keine Schenkung.[12]

 

Rz. 39

Die Anzeige ist mittels des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks nach Muster 6 der ErbStDV durch Übersendung einer beglaubigten Ablichtung der Urkunde gem. § 8 Abs. 1, Abs. 4 ErbStDV vorzunehmen. Zuständig ist nach § 35 Abs. 1 S. 1 ErbStG das Finanzamt am Wohnort des Schenkers.

[12] Zu beachten ist jedoch, dass die Übertragung von Vermögenswerten zum Zugewinnausgleich eine Schenkung darstellen kann, insbesondere wenn der Wert des Übertragungsgegenstandes vom Wert der Zugewinnausgleichsforderung abweicht. Auch in diesem Fall ist also eine entsprechende Anzeige erforderlich.

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