Rz. 27

Muster 4.5: Regelung zum Versorgungsausgleich bei Doppelverdiener-Ehe

 

Muster 4.5: Regelung zum Versorgungsausgleich bei Doppelverdiener-Ehe

§ _________________________

Versorgungsausgleich[11]

(1) Der Versorgungsausgleich soll grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden.

(2) Da der Ehemann/die Ehefrau voraussichtlich einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen und dadurch möglicherweise seine/ihre Altersvorsorge durch einen dem Zugewinnverzicht unterfallenden privaten Vermögensaufbau sicherstellen wird, verzichtet dieser/diese auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, falls er/sie nach Saldierung der korrespondierenden Kapitalwerte Versorgungsanwartschaften von der Ehefrau/dem Ehemann erhält. Die Ehefrau/der Ehemann nimmt den Verzicht an.

(3) Sollte ein Ehegatte bei einer grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versicherung ein Gestaltungsrecht ausüben, welches dazu führt, dass die Versicherung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfällt, so wird für dieses Recht der Zugewinnausgleich durchgeführt, auch wenn der Zugewinn grundsätzlich ausgeschlossen ist. Diesbezüglich verzichten die Ehegatten bereits jetzt vorsorglich jeweils auf die Einrede der Verjährung wegen etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche, die auf der Ausübung des Gestaltungsrechts beruhen, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausübung des Gestaltungsrechts und Kenntnis des Ausgleichsberechtigten davon und nehmen den Verzicht wechselseitig an. Diese Ausgleichspflicht besteht nicht, soweit unter Berücksichtigung dieser Anwartschaft gem. Abs. 2 auf den Versorgungsausgleich verzichtet wurde.

(4) Der Notar hat darüber belehrt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs dann nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge des nicht oder weniger arbeitenden Ehegatten führt, wenn der andere Ehegatte keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften erwirbt, weil er z.B. nicht sozialversicherungspflichtig ist und seine Altersvorsorge durch einen Vermögensaufbau betreibt, der wiederrum dem Zugewinnverzicht unterliegt. Für den Fall, dass der Ehemann/die Ehefrau keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht oder nicht in Höhe der im Falle einer Sozialversicherungspflicht bestehenden Beitragspflicht (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil) Zahlungen an eine dem Versorgungsausgleich unterliegende private Rentenversicherung zahlt, sind für die Zeiträume, in denen der andere Ehegatte keine oder nur geminderte Versorgungsanwartschaften erworben hat, weil er familienbedingt nicht oder nur teilweise berufstätig war, etwa zum Zwecke der Haushaltsführung oder der Betreuung von Kindern und sonstigen Angehörigen, die entsprechenden Nachteile bei der Altersvorsorge auszugleichen. Der Ausgleich der Nachteile erfolgt in der Weise, dass der Ehemann/die Ehefrau Beiträge in eine gesetzliche oder private Rentenversicherung des anderen Ehegatten zahlt, so dass diese Beiträge zusammen mit den eventuell geleisteten Pflichtbeiträgen des erwerbsgeminderten Ehegatten den in den letzten 24 Monaten vor der Reduzierung der Erwerbstätigkeit durchschnittlich geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen (Arbeitnehmer- u. Arbeitgeberanteil) entsprechen. Die Zahlung ist fällig nach Aufforderung durch den anspruchsberechtigten Ehegatten, spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrags oder des Todes des anderen Ehegatten. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von dem Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen oder dem Stellen eines Scheidungsantrags.

 

Rz. 28

Muster 4.6: Ausschluss Versorgungsausgleich aber Kompensation ehebedingter Nachteile durch beschränkte Durchführung von VA (Doppelverdiener-Ehe von Nichtselbstständigen)

 

Muster 4.6: Ausschluss Versorgungsausgleich aber Kompensation ehebedingter Nachteile durch beschränkte Durchführung von VA (Doppelverdiener-Ehe von Nichtselbstständigen)

§ _________________________

Versorgungsausgleich

(1) Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich ausgeschlossen, da beide Ehegatten aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage sind, ihre Altersvorsorge eigenständig sicherzustellen.

(2) Jedoch soll ein Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die Zeiträume stattfinden, in denen ein Ehegatte keine oder nur geminderte Versorgungsanwartschaften erworben hat. Dies sind die Zeiten der familienbedingten kompletten oder teilweisen Erwerbslosigkeit, etwa zum Zwecke der Haushaltsführung oder der Betreuung von Kindern und sonstigen Angehörigen sowie andere ehebedingt erwerbslose Zeiten, mit denen der andere Ehegatte einverstanden war. Zahlt der andere Ehegatte für diese Zeiträume für den erwerbslosen oder erwerbsgeminderten Ehegatten freiwillig Beiträge in eine gesetzliche oder private Rentenversicherung, so dass diese Beiträge zusammen mit den geleisteten Beiträgen des erwerbsgeminderten Ehegatten den Höchstbeiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, so ist der Versorgungsausgleich auch für diese Zeiträume ausgeschlossen.

(3) Der Notar hat darüber belehrt, da...

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