Rz. 342

Durch das 2. KostRMoG wurde in das Vergütungsverzeichnis des RVG eine neue "Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen" in Höhe von 0,3 unter Nr. 1010 VV RVG aufgenommen. Die Gebühr entsteht in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und neben dem Kriterium einer besonders umfangreichen Beweisaufnahme mindestens drei gerichtliche Termine stattgefunden haben, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen worden sind.

 

Rz. 343

Es ist nicht recht verständlich, weshalb diese Zusatzgebühr in den Allgemeinen Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses aufgenommen worden ist, wenn die Gebühr doch nur neben Gebühren des Teils 3 entstehen kann. Richtigerweise hätte sich diese Gebühr daher in Teil 3 des VV finden müssen. Im Familienrecht wird diese Gebühr wohl nur äußerst selten angesetzt werden können.

Zum Anfall dieser Zusatzgebühr wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen (siehe Rdn 500 ff.).

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