Rz. 524

Im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts und die Konzentration auf das örtlich zuständige Gericht, bei dem die Ehesache anhängig ist, spielt die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten auch in Familiensachen eine große Rolle.

 

Rz. 525

Die Gebühren des Unterbevollmächtigten sind in Teil 3, Abschnitt 4 VV RVG geregelt. Fälle von Untervollmacht im Familienrecht finden sich z.B. häufig in Sorgerechtsverfahren, wenn die Beteiligten nach Scheidung der Ehe weit voneinander weg wohnen und ein isoliertes Sorgerechtsverfahren angestrengt wird. In Zukunft wird es aufgrund der neuen örtlichen Zuständigkeiten in Familiensachen noch häufiger zur Inanspruchnahme eines Unterbevollmächtigten kommen.

 

Rz. 526

Beschränkt sich der Auftrag auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3. Abs. 3, erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, Nr. 3401 VV RVG. Die Terminsgebühr entsteht nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.

 

Rz. 527

Damit wird der Unterbevollmächtigte regelmäßig in 1. Instanz folgende Gebühren verdienen:

0,65 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 i.V.m. Nr. 3401 VV RVG

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 i.V.m. Nr. 3402 VV RVG

bei Versäumnisurteil:

0,65 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 i.V.m. Nr. 3401 VV RVG

0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 i.V.m. Nr. 3402 VV RVG

bei vorzeitiger Erledigung, wenn sich auch für den Verfahrensbevollmächtigten die Sache vorzeitig erledigt (eine wohl nur theoretische Frage):

0,4 Verfahrensgebühr

Nr. 3101 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3401 und 3405 VV RVG

bei vorzeitiger Erledigung, wenn der Verfahrensbevollmächtigten bereits eine 1,3 Verfahrensgebühr verdient hat (z.B. Termin wird aufgrund einer außergerichtlichen Einigung obsolet):

0,5 Verfahrensgebühr

Nr. 3101 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3401 und 3405 VV RVG

 

Rz. 528

Im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen die entsprechenden Gebühren nach Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 u. 2 VV RVG.

 

Rz. 529

Muster 76: Musterrechnung 4.76: Isoliertes Sorgerechtsverfahren mit Untervollmacht

 

Musterrechnung 4.76: Isoliertes Sorgerechtsverfahren mit Untervollmacht

Zwei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung beantragt Rechtsanwältin L für ihre Mandantin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Amtsgericht Neuss, in dessen Bezirk die Mutter mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind lebt. Der Vater, in Frankfurt lebend, beauftragt Rechtsanwalt J mit seiner Vertretung. Zum Termin erscheint für Rechtsanwalt J Rechtsanwältin B in Untervollmacht. Im Anschluss an die Erörterung ergeht ein Beschluss.

Gegenstandswert: 3.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG

Rechtsanwalt J – Hauptbevollmächtigter:

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
261,30 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 281,30 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 53,45 EUR
Summe 334,75 EUR

Rechtsanwältin B – Unterbevollmächtigte:

 

0,65 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 i.V.m. 3401 VV RVG
130,65 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 i.V.m. 3402 VV RVG
241,20 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 391,85 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 74,45 EUR
Summe 466,30 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 338 ff. Zur Beiordnung unter den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen RA siehe § 7 Rdn 6 ff.

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