Rz. 1

§ 15 Abs. 2 RVG regelt zunächst, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal berechnen darf. In gerichtlichen Verfahren darf der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug fordern; insoweit stellen das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene Angelegenheiten dar (§ 17 Nr. 1 RVG).

 

Rz. 2

Die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit werden addiert, § 22 Abs. 1 RVG. Für die Gerichtskosten gilt § 33 Abs. 1 FamGKG. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände auch hier zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Was unter "derselben Angelegenheit" zu verstehen ist, wird im RVG in den §§ 16 bis 18 näher definiert. Zunächst ist jedoch eine Unterscheidung der Begriffe "Angelegenheit" und "Gegenstand" vorzunehmen.

 

Rz. 3

Der BGH definierte die Begriffe "Angelegenheit" und "Gegenstand" folgendermaßen:

Zitat

Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet. Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht.[1] In einer Entscheidung des BGH aus 1995 heißt es: "Unter einer “Angelegenheit‘ im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der RA für den Auftraggeber besorgen soll. … Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend. Sowohl die Feststellung des Auftrags als auch die Abgrenzung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters.[2]"

 

Rz. 4

Dem Rechtsanwalt ist es nach dem BGH nicht erlaubt, im "gebührenrechtlichen Interesse" aus einem objektiv zusammen gehörenden Sachverhalt verschiedene Angelegenheiten zu konstruieren.[3] Im Nachfolgenden wird die Problematik näher beleuchtet.

[1] Vgl. dazu BGH JurBüro 1972, 684 = MDR 1972, 766; AnwBl 1976, 337 = JurBüro 1976, 749.
[2] BGH NJW 1995, 1431.

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