Rz. 261

Die nachstehende Rechtsprechung ist zum bisherigen Recht ergangen. Auch wenn hier die Begriffe Klage statt Antrag verwendet werden, kann nach meiner Ansicht diese Rechtsprechung analog herangezogen werden.

Wird ein Antrag Zug um Zug gegen Anerkenntnis zurückgenommen, ist vom Anfall einer Einigungsgebühr auszugehen. Ein solcher Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen sein, an ihn sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein derartiger Vertrag (eine Vereinbarung) kann auch formlos durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, so dass in diesen Fällen von einer zumindest konkludenten vertraglichen Absprache und damit von einer die Einigungsgebühr auslösenden Einigung auszugehen sein wird.[194]

 

Rz. 262

Eine Einigung liegt zweifelsfrei dann vor, wenn die Beteiligten ausdrücklich protokollieren lassen, dass der Antragsteller sich bereit erklärt, die restliche Forderung Zug um Zug gegen Anerkenntnis einer Teilforderung zurückzunehmen.[195]

 

Rz. 263

Auch Kindermann spricht sich dafür aus, die Einigungsgebühr entstehen zu lassen, wenn verfahrensmäßige Absprachen erfolgen, z.B. bei Ratenzahlungsabsprachen; Vereinbarungen, die ein Verfahren zum Ruhen bringen; oder, wie oben geschildert, bei Zug-um-Zug Rücknahme des Antrags gegen Zahlung.[196]

 

Rz. 264

Das OLG München[197] hingegen hat den Anfall einer Einigungsgebühr abgelehnt, wenn die in Streit stehende Forderung durch die Beklagte bezahlt wird und diese erklärt, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn die Klage zurückgenommen wird und die klägerische Partei dem nachkommt. In diesem entschiedenen Fall habe die Beklagte zu 2. die Klageforderung in vollem Umfang bezahlt und damit im Ergebnis anerkannt. Der Umstand, dass die Beklagten sich gleichzeitig zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt und auf einen Kostenantrag verzichtet haben, stelle keinen die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar.[198]

[194] OLG Frankfurt AnwBl 1990, 101 = RPfleger 1990, 91; OLG Hamburg MDR 1983, 589 = JurBüro 1983, 1039; a.A. OLG Köln JurBüro 1981, 553; OLG Hamburg JurBüro 1991, 221 = MDR 1991, 65; MDR 1999, 189; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799.
[195] OLG Hamburg JurBüro 1995, 196 = MDR 1995, 322; OLG Nürnberg JurBüro 2000, 583 = MDR 2000, 908 = OLGR 2000, 213.
[196] Kindermann, Rn 372.
[197] OLG München, Urt. v. 7.7.2010 – 11 W 1636/10 = BeckRS 2010, 18489 = FD-RVG 2010, 307048.
[198] OLG München, Urt. v. 7.7.2010 – 11 W 1636/10 = BeckRS 2010, 18489 = FD-RVG 2010, 307048.

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