Rz. 66
Die Kappungsgrenze orientiert sich an der tatsächlich erbrachten Tätigkeit und nicht am erteilten Auftrag. Damit wird der Rechtsanwalt geschützt, dessen Auftraggeber nach einer umfangreicheren Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Inanspruchnahme der Leistungen (z.B. weitergehende Beratungen) behauptet, er habe nur den Auftrag für eine erste Beratung erteilt.
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