Rz. 12

Der Notar muss vor der Beurkundung mit den Beteiligten den Sachverhalt aufklären. Erste Frage ist immer, ob die Testierfreiheit gegeben oder etwa durch frühere verbindliche Verfügungen eingeschränkt ist.

Zweite Frage ist, ob der künftige Nachlass die richtige Struktur hat. Bei der Sachverhaltsermittlung selbst wird der Notar häufig feststellen, dass der Erblasser seinen Nachlass unzureichend strukturiert hat, der Nachlass also nicht für die gewünschte Testamentsvollstreckung geeignet ist:[6]

Privat- und Betriebsvermögen sind nicht ausreichend getrennt.
Im Unternehmensbereich sind zu viele Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen vorhanden mit unterschiedlichen Einwirkungsmöglichkeiten für Testamentsvollstreckung.
Auslandsvermögen ist nicht in der richtigen Weise in den Nachlass integriert.
Es sind zu viele Verfügungen nach § 331 BGB (inkl. Lebensversicherungen) vorhanden, die Vermögenswerte der Testamentsvollstreckung entziehen.
Es sind zu viele lebzeitige Zuwendungen gemacht worden, die den Erfolg der Testamentsvollstreckung gefährden können.
 

Rz. 13

Eine Verfügung von Todes wegen mit Testamentsvollstreckung hat häufig nicht das richtige Substrat. Die richtige Strukturierung des Nachlasses nimmt Zeit in Anspruch, wird aber meist zu spät begonnen. Bei richtiger Strukturierung wird sich häufig herausstellen, dass eine Testamentsvollstreckung nicht oder nur eingeschränkt oder anders nötig ist, um den letzten Willen des Erblassers zu realisieren. Damit stellt sich auch die Frage der Vergütung des Testamentsvollstreckers dann in völlig anderer Weise.

Die Sachverhaltsaufklärung durch den Notar kann in vielen Fällen ergeben, dass eine Testamentsvollstreckung – anders als vom Erblasser gedacht – erforderlich ist, um seiner Verfügung von Todes wegen zum Erfolg zu verhelfen. In vielen Fällen wird aber auch die Sachverhaltsaufklärung durch den Notar ergeben, dass eine Testamentsvollstreckung, wiederum, anders als vom Erblasser intendiert, überhaupt nicht oder nur eingeschränkt nötig ist. Insoweit ergeben sich dann auch Rückwirkungen auf die mögliche Vergütung des Testamentsvollstreckers.

[6] Reimann, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 54 ff.

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