Rz. 102
Nachdem die Kinder bereits älter als 3 Jahre sind, besteht beim Geschiedenenunterhalt – beim Trennungsunterhalt nach längerer Trennung – grds. eine Erwerbsobliegenheit der F (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.).
Rz. 103
Geht man insoweit z.B. davon aus, dass die F infolge Schulbesuchs des einen Kindes und Kindergartenbesuchs des anderen Kindes monatlich 450 EUR verdienen kann bzw. könnte, so ergibt sich folgende Berechnung des Ehegattenunterhalts.
Rz. 104
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M wie oben bereits errechnet: 1.321 EUR.
Bereinigtes Nettoeinkommen der F: 450 EUR
Erwerbstätigenbonus der F: 450 EUR × 10 % = 45 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F = 405 EUR (450 – 45 EUR)
Halbteilungsgrundsatz
Bedarf der F = ½ aus 1.726 (1.321 + 405 EUR) = 863 EUR
Unterhaltsanspruch der F = Restbedarf = Bedarf abzüglich des um den Erwerbstätigenbonus gekürzten Eigeneinkommens = 863 – 405 = 458 EUR
Legt man den Mindestbedarf von 960 EUR zugrunde, so benötigt F, die ein Eigeneinkommen von 450 EUR hat, 510 EUR.
Rz. 105
Wegen der oben bereits festgestellten begrenzten Leistungsfähigkeit des M entfallen aber auf F ohnehin maximal 188 EUR. Das geringfügige Einkommen ändert also am Ergebnis nichts. Da im Fallbeispiel der Kindesunterhalt bereits der untersten Einkommensgruppe, der Einkommensgruppe 1 der DT (Mindestunterhalt), entnommen wurde, kommt anders als im Fall 20, § 4 Rdn 63 eine Herabstufung des Kindesunterhalts nicht in Betracht.
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