Rz. 102

Nachdem die Kinder bereits älter als 3 Jahre sind, besteht beim Geschiedenenunterhalt – beim Trennungsunterhalt nach längerer Trennung – grds. eine Erwerbsobliegenheit der F (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 103

Geht man insoweit z.B. davon aus, dass die F infolge Schulbesuchs des einen Kindes und Kindergartenbesuchs des anderen Kindes monatlich 450 EUR verdienen kann bzw. könnte, so ergibt sich folgende Berechnung des Ehegattenunterhalts.

 

Rz. 104

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M wie oben bereits errechnet: 1.321 EUR.

Bereinigtes Nettoeinkommen der F: 450 EUR

Erwerbstätigenbonus der F: 450 EUR × 10 % = 45 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen der F = 405 EUR (450 – 45 EUR)

Halbteilungsgrundsatz

Bedarf der F = ½ aus 1.726 (1.321 + 405 EUR) = 863 EUR

Unterhaltsanspruch der F = Restbedarf = Bedarf abzüglich des um den Erwerbstätigen­bonus gekürzten Eigeneinkommens = 863 – 405 = 458 EUR

Legt man den Mindestbedarf von 960 EUR zugrunde, so benötigt F, die ein Eigeneinkommen von 450 EUR hat, 510 EUR.

 

Rz. 105

Wegen der oben bereits festgestellten begrenzten Leistungsfähigkeit des M entfallen aber auf F ohnehin maximal 188 EUR. Das geringfügige Einkommen ändert also am Ergebnis nichts. Da im Fallbeispiel der Kindesunterhalt bereits der untersten Einkommensgruppe, der Einkommensgruppe 1 der DT (Mindestunterhalt), entnommen wurde, kommt anders als im Fall 20, § 4 Rdn 63 eine Herabstufung des Kindesunterhalts nicht in Betracht.

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