Rz. 7

Beim Trennungsunterhaltsanspruch sind die Anforderungen relativ gering:

 

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; (…)

 

Rz. 8

Die Frage der Kinderbetreuung spielt grds. keine Rolle.

Erst wenn sich aufgrund der Dauer der Trennungszeit die Frage der Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten stellt, erlangen auch hier die nachfolgenden Ausführungen zur Erwerbsobliegenheit bei Kinderbetreuung (§ 1570 Abs. 1 BGB) Bedeutung.

 

Hinweis

Bei Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt handelt es sich um verschiedene Unterhaltsansprüche. Deshalb darf beispielsweise aus einem Beschluss über Trennungsunterhalt grds. – Ausnahme bei einstweiliger Anordnung – kein Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung mehr geltend gemacht werden.

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