Rz. 41

Unverändert bleibt § 439 Abs. 4 BGB, wonach der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit

im Vergleich mit der anderen Art der Nacherfüllung (sog. relative Unverhältnismäßigkeit) oder
im Vergleich zwischen Aufwand des Verkäufers und Leistungsinteresse des Käufers (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit).

Macht der Verkäufer wegen relativer Unverhältnismäßigkeit sein Verweigerungsrecht geltend, reduziert sich sein Nacherfüllungsrecht nach § 439 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BGB auf die noch verbliebene Art der Nacherfüllung, wobei der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BGB aber auch diese noch verbliebene Möglichkeit der Nacherfüllung, so sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, verweigern kann.[144]

 

Rz. 42

Dem entgegen stand bisher – infolge der Weber/Putz-Entscheidung des EuGH – die Sonderregelung des § 475 Abs. 4 BGB alt, die ein "Totalverweigerungsrecht" des Verkäufers ausschloss. Da die WKRL die Rechtsprechung des EuGH zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung nicht übernommen hat, sind § 475 Abs. 4 und 5 BGB alt gestrichen worden. Infolgedessen steht dem Verkäufer auch im Verhältnis zum Verbraucher ein Totalverweigerungsrecht zu.[145]

 

Beachte

Beim Verbrauchsgüterkauf ist der Verbraucher nach § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB auch weiterhin nicht verpflichtet, Nutzungen herauszugeben oder ihren Wert zu ersetzen: Gemäß § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die §§ 442, 445 und 447 Abs. 2 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden.

[144] Kirchhefer-Lauber, JuS 2021, 918, 921.
[145] Kirchhefer-Lauber, JuS 2021, 918, 921.

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