Rz. 41
Unverändert bleibt § 439 Abs. 4 BGB, wonach der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit
▪ | im Vergleich mit der anderen Art der Nacherfüllung (sog. relative Unverhältnismäßigkeit) oder |
▪ | im Vergleich zwischen Aufwand des Verkäufers und Leistungsinteresse des Käufers (sog. absolute Unverhältnismäßigkeit). |
Macht der Verkäufer wegen relativer Unverhältnismäßigkeit sein Verweigerungsrecht geltend, reduziert sich sein Nacherfüllungsrecht nach § 439 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 1 BGB auf die noch verbliebene Art der Nacherfüllung, wobei der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BGB aber auch diese noch verbliebene Möglichkeit der Nacherfüllung, so sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, verweigern kann.[144]
Rz. 42
Dem entgegen stand bisher – infolge der Weber/Putz-Entscheidung des EuGH – die Sonderregelung des § 475 Abs. 4 BGB alt, die ein "Totalverweigerungsrecht" des Verkäufers ausschloss. Da die WKRL die Rechtsprechung des EuGH zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung nicht übernommen hat, sind § 475 Abs. 4 und 5 BGB alt gestrichen worden. Infolgedessen steht dem Verkäufer auch im Verhältnis zum Verbraucher ein Totalverweigerungsrecht zu.[145]
Beachte
Beim Verbrauchsgüterkauf ist der Verbraucher nach § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB auch weiterhin nicht verpflichtet, Nutzungen herauszugeben oder ihren Wert zu ersetzen: Gemäß § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB sind die §§ 442, 445 und 447 Abs. 2 BGB auf den Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen