Rz. 53

In § 474 Abs. 1 BGB (Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs) ist ohne inhaltliche Veränderung der vormalige Begriff "bewegliche Sache" für das gesamte Verbrauchsgüterkaufrecht durch "Ware" i.S.v. § 241a Abs. 1 BGB ersetzt worden.

Ware wird in § 241 Abs. 1 BGB als bewegliche Sache legal definiert, die nicht aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft wird. Vom Begriff erfasst werden auch Tiere (vgl. § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB).[162]

 

Beachte

Erfolgt die Versteigerung einer beweglichen Sache hingegen aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sind gemäß § 806 ZPO respektive § 283 AO kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche generell ausgeschlossen.[163] Kaufverträge im Zuge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen sind – richtlinienkonform (vgl. Art. 3 Abs. 4 Buchst. b WKRL) – ausgeschlossen.[164]

 

Rz. 54

Der Gesetzgeber hat in Umsetzung der WKRL davon Abstand genommen, die möglicherweise treffendere Bezeichnung "Verbraucherwarenkauf" (statt Verbrauchsgüterkauf) neu einzuführen.[165]

§ 434 BGB (siehe Rdn 5 ff.) mit der neugefassten Mangeldefinition gilt – wie bisher – grundsätzlich auch für Verbrauchsgüterkaufverträge.[166]

 

Rz. 55

Für den Verbrauchsgüterkauf gelten gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 BGB[167] ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft werden.

"Öffentliche Versteigerung" ist nach der Legaldefinition des § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB eine Vermarktung, bei der der Verkäufer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird (ohne dass diese auch tatsächlich an der Versteigerung teilgenommen haben – womit auch eine Versteigerung über eine Online-Plattform "öffentlich zugängliche Versteigerung" sein kann), Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, beim Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet wird.

Dies gilt nach der Rückausnahme des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB[168] in Umsetzung von Art. 3 Abs. 5 Satz 2 WKRL[169] nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende[170] Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels (über seine Rechte) nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden. "Aber bedeutet das, dass der Verbraucher im Einzelnen darüber zu informieren ist, was alles nicht gilt? Oder sogar darüber, was stattdessen gilt, mithin über die allgemeinen Regeln des Kaufrechts?"[171]

[162] Wilke, VuR 2021, 283, 286.
[163] Dazu auch Lorenz, NJW 2021, 2065, 2068.
[164] Wilke, VuR 2021, 283, 286.
[165] Wilke, BB 2019, 2434, 2435 f.: "eine jetzt sogar noch besser passende Bezeichnung" (ders., VuR 2021, 283, 286).
[166] Wilke, VuR 2021, 283, 285.
[167] Näher HK-BGB/Saenger, § 474 Rn 4.
[168] Näher HK-BGB/Saenger, § 474 Rn 4.
[169] Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 WKRL können die Mitgliedstaaten Verträge über den Verkauf folgender Waren vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen: gebrauchte Waren, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden (Buchst. a), und lebende Tiere (Buchst. b). Im Falle des Buchstabens a müssen nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 WKRL "klare und umfassende Informationen darüber, dass die aus dieser Richtlinie herrührenden Rechte nicht gelten, für Verbraucher leicht verfügbar gemacht werden".
[170] Wilke, VuR 2021, 283, 289: Wobei "die bloße Aussage, dass die besonderen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs nicht gelten, (…) kaum genügen (kann)".
[171] Wilke, VuR 2021, 283, 289.

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