Rz. 151
Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird – unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage – nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird (so § 479 Abs. 4 BGB[395] in Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 WKRL – Umgehungsverbot, vormals § 479 BGB).
Beachte aber
Allerdings kann die Nichterfüllung von Informationspflichten einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen (bspw. wegen der Kosten einer anderweitigen Informationsbeschaffung).[396]
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