Rz. 151

Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird – unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage – nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird (so § 479 Abs. 4 BGB[395] in Umsetzung von Art. 17 Abs. 3 WKRL – Umgehungsverbot, vormals § 479 BGB).

 

Beachte aber

Allerdings kann die Nichterfüllung von Informationspflichten einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB begründen (bspw. wegen der Kosten einer anderweitigen Informationsbeschaffung).[396]

[395] Näher HK-BGB/Saenger, § 479 Rn 4.
[396] Brönneke/Föhlisch/Tonner/Brönneke/Schmidt/Willburger, Das neue Schuldrecht, § 4 Rn 98.

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